AGB
§ 1-Grundsätze
§ 2-Transportdurchführung
§ 3-Be- und Entladen
Die Auftragnehmerin bzw. ihr Fahrer können auf Wunsch bei der Be- oder Entladung ihre Hilfe zur Verfügung stellen, sie sind hierzu jedoch nicht verpflichtet. Keinesfalls sind sie für allfällige, bei dieser Hilfstätigkeit entstandene Schäden haftbar zu machen. Sie haben jedoch die Verkehrssicherheit im und am Fahrzeug sicherzustellen – ihren Anweisungen ist Folge zu leisten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Falle seiner Abwesenheit bei der Be- und Entladung Personen seines Vertrauens zu benennen („Ansprechpartner“), welche diese Tätigkeit am Be- und Entladeort grundsätzlich ohne Mitwirkung der Auftragnehmerin oder ihrer Leute und ohne ungebührlichen Verzug durchführen. Für den Zeitraum des Transports (zwischen Be- und Entladen) muss der Auftraggeber selbst seine Tiere betreuen (Mitfahrt) oder eine verantwortliche Person benennen, die seine Tiere während des Transports betreuen kann und mitfährt. Sofern die Auftragnehmerin zustimmt, dass eine solche Mitfahrt nicht notwendig ist, hat der Auftraggeber oder eine verantwortliche Person während des gesamten Transports telefonisch erreichbar zu sein, letztere muss vom Auftraggeber ermächtigt sein, „Eigentümerentscheidungen“ zu treffen. Der jeweilige Auftraggeber (der Eigentümer oder sein bevollmächtigter Stellvertreter) hat sich durch die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises bei der Auftragsannahme auszuweisen. Des Weiteren gelten hier die Bestimmungen des „§7-Verpflichtungen des Auftraggebers“.
§ 4-Gültigkeit
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Erfüllung auch andere Unternehmer, die den gleichen Zweck ebenso sorgfältig erfüllen, einzusetzen, wenn dem Auftraggeber hierdurch keine Nachteile entstehen. Dies ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Sofern der Auftraggeber damit nicht einverstanden ist, steht ihm das Rücktrittsrecht von diesem Vertrag zu. Er hat den Rücktritt nach Mitteilung der Auftragnehmerin ohne Aufschub schriftlich bekannt zu geben. Im Falle des Rücktritts sind vom Auftraggeber keine Schadenersatzansprüche zu leisten.
§ 5-Behördliche Genehmigungen
Dem Auftraggeber obliegen die rechtzeitige Beschaffung und Übergabe aller notwendigen Unterlagen und die Erwirkung der erforderlichen Genehmigungen. Die notwendigen Unterlagen und Genehmigungen sind in Kopie spätestens fünf Werktage vor Transportbeginn, die Originale spätestens zu Transportbeginn an die Auftragnehmerin zu übergeben.
§ 6-Vertragsrücktritt
Im Falle des Vertragsrücktritts seitens des Auftraggebers müssen Vorkosten der Auftragnehmerin vom Auftraggeber getragen werden, wenn er das gestellte Transportangebot angenommen hat. Diesfalls hat der Auftraggeber eine Bearbeitungspauschale lt. Preisliste zu bezahlen, die nach Rechnungsstellung durch die Auftragnehmerin sofort fällig ist.
Bei Stornierungen ab zwei Tage vor Fahrtbeginn fallen anteilige Frachtkosten lt. Preisliste an.
§ 7-Verpflichtungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das zu transportierende Pferd / die zu transportierenden Pferde auf den bevorstehenden Transport vorzubereiten, dabei hat er jedoch auf jegliche Form der Sedierung ohne vorherige Abstimmung mit der Auftragnehmerin zu verzichten. Die Beistellung und bestimmungsgerechte Verwendung zusätzlicher Schutzmaßnahmen (z. B. Transportgamaschen, Schweifschoner, etc.) obliegt dem Auftraggeber.
Vor Antritt der Fahrt bzw. nach dem Transportende am Zielort wird ein Protokoll über den äußerlichen erkennbaren Zustand des Pferdes / der Pferde angefertigt. Eventuelle Auffälligkeiten (Mängel, Verletzungen etc.) sind schriftlich zu protokollieren. Ansonsten ist zu bestätigen, dass das Pferd „ohne erkennbare äußerliche Auffälligkeiten“ ist.
Der Auftraggeber erklärt, dass das zu transportierende Pferd / die zu transportierenden Pferde an keiner Krankheit leidet / leiden und auch ohne sonstige Nachteile transportgeeignet ist / sind. Die Auftragnehmerin ist im Falle jeder Erkrankung des zu transportierenden Tieres / der zu transportierenden Tiere in veterinärmedizinischem Sinne hiervon unverzüglich und umfassend zu unterrichten. Dies gilt insbesondere auch bei Auftreten der Erkrankung bis vier Wochen nach Durchführung des Transportes.
Bei medizinischen Notfällen (z.B. Kliniktransport) kann in gemeinsamer Absprache von der o.a. Verpflichtung Abstand genommen werden.
Die Entscheidung über den Transport eines kranken oder verletzten Pferdes liegt ausschließlich bei der Auftragnehmerin. In diesem Fall wird jedoch grundsätzlich jede Haftung für alle entstehenden Schäden seitens der Auftragnehmerin ausgeschlossen. Schäden, die während dieser Art von Transporten bedingt durch deren besondere Natur an Eigentum und Gesundheit der Auftragnehmerin bzw. ihrem Transportführer oder Dritten entstehen, trägt der Auftraggeber.
Der Auftraggeber erklärt, dass das zu transportierende Pferd / die zu transportierenden Pferde haftpflichtversichert ist / sind und der übliche Impfschutz gegeben ist. Beides ist im Zweifel oder auf Anfrage des Auftraggebers urkundlich nachzuweisen.
Unabhängig vom Bestehen einer Haftpflichtversicherung des Auftraggebers haftet dieser für alle Schäden am Pferd oder am Eigentum und der Gesundheit Beteiligter oder Nichtbeteiligter, solange der Auftragnehmerin oder ihrem Transportführer kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt.
Bestehen begründete Zweifel an der Transporteignung des Pferdes / der Pferde, so obliegt die Entscheidung über die Durchführung des Transportes allein der Auftragnehmerin. Im Zweifelsfalle kann von ihm zu Lasten des Auftraggebers ein Veterinärmediziner zu Rate gezogen werden. Führt die Entscheidung zur Stornierung des Auftrages, so entfällt auf den Auftraggeber zusätzlich zu den zu bezahlenden angefallenen Kilometern und Aufwänden eine Bearbeitungspauschale lt. Preisliste. Ergeben sich im Nachhinein durch das Verschweigen von Krankheiten, nicht offensichtlicher Verletzungen oder mangelnder Transporteignung des Pferdes Nachteile für die Auftragnehmerin, so trägt der Auftraggeber alle hieraus entstehenden Kosten und Folgekosten.
Für jedes zu transportierende Pferd ist der Auftragnehmerin bzw. ihrem Transportführer ein gesetzlich gültiger Equidenpass auszuhändigen. Der Equidenpass muss beim Transport mitgeführt werden.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das zu transportierende Pferd / die zu transportierenden Pferde zum vereinbarten Zeitpunkt bereitzuhalten, so dass der Auftragnehmerin keine unzumutbaren Wartezeiten (länger als 30 Minuten) entstehen. Dabei wird von verlade- und transportfrommen Pferden ausgegangen, d.h. Pferde, welche innerhalb von ca. 20 Minuten zu verladen sind und während der Fahrt nicht in Panik geraten. Sollte es sich nicht um verlade- und transportfromme Pferde handeln, ist der Auftraggeber bereits bei Auftragserteilung entsprechend zu informieren.
Bei einem Verstoß des Auftraggebers haftet dieser für anfallende Warte- bzw. Standzeiten, auch wenn diese auf Grund von Verladeproblemen des Pferdes / der Pferde entstehen mit einer Stundenpauschale lt. Preisliste je angefangener Stunde pro vor Ort befindlichem Mitarbeiter der Auftragnehmerin. Für den Fall, dass bei der Verladung des Pferdes/der Pferde die Mithilfe der Auftragnehmerin erforderlich wird, ist der Auftragnehmerin eine Stundenpauschale lt. Preisliste je angefangener Stunde pro vor Ort befindlichem Mitarbeiter zu bezahlen. Die Mithilfe beim Verladen erfolgt ausschließlich auf Gefahr und Risiko des Auftraggebers.
§ 8-Rechnungen und Zahlungspflicht
Die Rechnungen der Auftragnehmerin werden sofort nach Abschluss des Transportvertrages gelegt. Die Bezahlung des Gesamtbetrags erfolgt per Banküberweisung. Die Auftragnehmerin behält sich je nach vertraglicher Vereinbarung vor, eine teilweise oder vollständige Vorauszahlung für den Transport zu verlangen.
Grundsätzlich werden Transporte nach den tatsächlich gefahrenen Kilometern verrechnet. Die Mindesttransportkostenpauschale ist in der Preisliste angeführt. Sollten die tatsächlich gefahrenen Kilometer erheblich von den kalkulierten Kilometern abweichen, behält sich die Auftragnehmerin vor, eine Nachforderung zum angebotenen Preis zu stellen. Bei sämtlichen Transporten gilt A-8773 Kammern i.L. (Industriepark 1) als Abfahrts- und Ankunftsort.
Bei unvorhersehbaren Ereignissen, die die Erbringung von über den Auftrag hinaus gehenden Leistungen notwendig machen, (zB ungeplante Verlängerung der Transportstrecke, Bezug eines Notquartiers, zusätzliche Tierarztkosten etc.) trägt der Auftraggeber diese Kosten, wenn diese Leistungen im Interesse des Pferdes / der Pferde unvermeidlich waren.
Standardpreise gelten für alle Transporte mit Doppelpferdeanhänger, ausgenommen sind Fohlen- und Nottransporte, für welche spezielle Aufschläge verrechnet werden müssen. Näheres finden Sie auf der Homepage www.geddy.at.
§ 9-Haftungsbestimmungen
Für Schäden bzw. Verletzungen, die durch ein sich unruhig oder ungebärdig aufführendes Pferd beim Verladen, beim Transport oder beim Entladen am Pferd oder am Eigentum und der Gesundheit Beteiligter oder Nichtbeteiligter entstehen, haftet grundsätzlich der Auftraggeber, solange der Auftragnehmerin oder ihrem Transportführer kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt. Die Höhe solcher Schäden wird durch einen Gutachter festgestellt, die Kosten von Befund und Gutachten hat der Auftraggeber zu tragen.
§ 10-Verzugskosten
§ 11-Gerichtsstand
§ 12-Erklärung und Vertragserweiterungen
§ 1-Allgemeines
Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift an, dass er den Anhänger in ordnungsgemäßem Zustand übernommen hat. Bei Fahrzeugübernahme bereits bestehende Schäden sind vom Mieter, sofern diese nicht auf dem Mietvertrag bereits verzeichnet sind, der Vermieterin sofort – also vor Fahrantritt – zu melden und auf dem Vertrag bei sonstigem Verzicht auf deren Einwand schriftlich anzuführen. Meldet der Mieter derartige Schäden nicht sofort, gelten diese als von ihm verursacht, sofern er nicht das Gegenteil beweist.
Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger schonend zu behandeln. Er hat alle für die Benutzung eines derartigen Fahrzeuges maßgeblichen Vorschriften (insbesondere gesetzliche Vorschriften und die Straßenverkehrsordnung und Vorschriften des Führerscheingesetzes u.dgl.) zu beachten. Er hat insbesondere das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen (mittels Kupplungsschloss) und während der Mietdauer regelmäßig zu prüfen, ob sich der Anhänger in betriebs- und verkehrssicherem Zustand befindet (zB korrekte Funktion der Beleuchtung, Reifendruck und Befestigung der Räder). Der Mieter darf den Anhänger nicht überladen oder die zulässige Anhängerzuglast des Zugfahrzeuges überschreiten. Er hat dafür zu sorgen, dass die transportierten Tiere die Fahrt ohne jegliche Verletzungen verbringen können. Es ist zwingend erforderlich die vorhandenen Boxenstangen während der Fahrt vorne und hinten einzuhängen und zu sichern! Die Pferde sind vorne anzuhängen (Stricke sind im Anhänger vorhanden und haben auch im Anhänger zu verbleiben!). Eine zusätzliche Ladung (Sattel, Zaumzeug, Putzkisten, etc. – vor allem beim Transport von nur einem Pferd und Unterbringung des Zubehörs im zweiten Hängerteil) muss so gesichert werden, dass keinerlei Schäden am Anhänger oder an den transportierten Tieren entstehen können. Die Fahrweise ist so anzupassen, dass vor allem Verletzungen der transportierten Tiere aber auch Schäden am Anhänger vermieden werden.
Der Mieter ist nicht berechtigt, die Nutzung durch Dritte zu gestatten. Sollten mehrere Personen das Gespann lenken wollen, ist dies vorab bekannt zu geben und die schriftliche Zustimmung der Vermieterin einzuholen. Der Mieter und die im Mietvertrag angegebenen Fahrzeuglenker haften für die Einhaltung des Mietvertrages solidarisch. Der Mieter ist verpflichtet, diesen Lenkern die gegenständlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu übermitteln. Für den Fall der Nichtübermittlung der AGB hat der Mieter die Vermieterin für alle Nachteile, die daraus resultieren, schad- und klaglos zu halten. Der Mieter trägt auch die Verantwortung dafür, dass das Fahrzeug nur Lenkern übergeben wird, die im Mietvertrag genannt und im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung für das geliehene Fahrzeug sind. Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich Personen überlassen, die vorab der Vermieterin schriftlich bekannt gegeben wurden und hinsichtlich derer die Vermieterin ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt hat.
Den Vertragsparteien ist bekannt, dass allenfalls auch die Vermieterin verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sein kann, wenn ein Lenker keine gültige Lenkerberechtigung vorweisen kann. Der Mieter verpflichtet sich daher ausdrücklich, die Vermieterin hinsichtlich allfälliger Verwaltungsstrafen – aus welchem Titel auch immer – vollkommen schad-, klag- und exekutionslos zu halten.
§ 2-Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugübergabe
§ 3-Pflichten des Mieters
§ 4-Mietdauer und Rückgabe
Der Anhänger ist in ordentlichem, sauberem Zustand zu retournieren. Für eine nach Rückgabe notwendige Reinigung bzw. notwendigen Desinfektion kann die Vermieterin eine Reinigungspauschale laut aushängender Preisliste verrechnen.
§ 5-Versicherung
Grundsätzlich gilt, dass eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung üblicherweise nicht den Schaden an einem Pferdeanhänger ersetzt. Auch KFZ-Versicherungen schließen in ihren AGB Schäden, die an geliehenen, gemieteten oder gepachteten Sachen entstehen, üblicherweise aus. Folglich muss der Mieter für Schäden, die er oder sein Pferd an dem geliehenen Anhänger verursachen, aus Eigenem aufkommen, außer er schließt für derartige Fälle eine separate Transportversicherung ab. Die Übernahme von Schäden durch die Vermieterin wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Haftung des Mieters
Über das Zugfahrzeug ist der Pferdeanhänger haftpflichtversichert. Der Mieter verpflichtet sich, den Anhänger ausschließlich mit versicherten Fahrzeugen zu ziehen. Er haftet der Vermieterin gegenüber für alle Schäden, die dieser aus einer fehlenden Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges entstehen.
Der Mieter haftet grundsätzlich der Vermieterin gegenüber für Schäden am Anhänger oder bei Diebstahl desselben in voller Höhe für den der Vermieterin entstandenen Schaden. Der Mieter haftet darüber hinaus für allfällige Reparaturkosten im Schadensfall sowie eventuell anfallende Abschleppkosten und Sachverständigengebühren, soweit diese nicht durch eine aufrechte Versicherung gedeckt sind.
Der Mieter ist jedenfalls zur unverzüglichen Meldung des Schadens verpflichtet. Sofern der Schaden durch eine Kaskoversicherung gedeckt ist, beschränkt sich der zu ersetzende Schadenersatzbetrag auf den von der Versicherung nicht übernommenen Selbstbehalt. Bei Beteiligung eines weiteren Fahrzeuges ist der Mieter verpflichtet, den Schaden unverzüglich durch Aufnahme eines Polizeiprotokolls festzuhalten. Das Anerkenntnis eines Verschuldens des Mieters darf nur nach vorheriger Verständigung und Rücksprache mit der Vermieterin erfolgen.
Haftung der Vermieterin
Die Vermieterin haftet für durch den Anhänger am Zugfahrzeug entstandene Schäden nur, wenn diese von der Vermieterin nachweislich vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit.
Die Vermieterin haftet nicht für Sachen, die vom Mieter in den Anhänger eingebracht und dort gestohlen, beschädigt oder bei Rückgabe des Anhängers zurückgelassen werden. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird die Zuständigkeit des am Unternehmenssitz der Vermieterin sachlich zuständige Gericht (Bezirksgericht oder Landesgericht Leoben) vereinbart.
§ 6-Unterrichtungspflichten
Weiters hat der Mieter die Vermieterin unverzüglich über alle Einzelheiten, und zwar schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Darüber hinaus ist der Vermieterin unverzüglich die Anzeigebestätigung zu übermitteln.
