AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Pferdetransport

§ 1-Grundsätze

Die Firma Geddy Consult GmbH, im Folgenden „Auftragnehmerin“ genannt führt Transporte im In- und Ausland ausschließlich zu den hier angeführten Bedingungen durch, welche von den Auftraggebern (Pferdebesitzern) ausdrücklich akzeptiert werden. Die Auftragnehmerin erklärt, sich an die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen für Tiertransporte zu halten. Die Bezeichnung „Auftraggeber“ gilt geschlechtsneutral und dient der vereinfachten Schreibweise.

§ 2-Transportdurchführung

Die Fahrzeuge der Auftragnehmerin sind eigens für die Beförderung von Pferden konstruiert. Die Entscheidung über die Durchführung des Transportes im konkreten Einzelfall mittels Pferdetransport-Lastkraftwagen oder Personenkraftwagen mit Pferdetransportanhänger obliegt allein der Auftragnehmerin. Ebenso entscheidet die Auftragnehmerin über den Einsatz eines zweiten Fahrers oder sonstigen Begleitpersonals. Hierdurch anfallende Aufwendungen trägt der Auftraggeber.

§ 3-Be- und Entladen

Das Be- und Entladen sowie der Transport geschehen grundsätzlich auf Verantwortung und auf Risiko des Auftraggebers. Die Auftragnehmerin haftet für Schäden, die während des Be- und Entladevorganges sowie während des Transports am Pferd oder durch das Pferd entstehen nur dann, wenn ihr oder ihrem Fahrer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden können. Die Beweislast für den Nachweis des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit treffen den Auftraggeber.

Die Auftragnehmerin bzw. ihr Fahrer können auf Wunsch bei der Be- oder Entladung ihre Hilfe zur Verfügung stellen, sie sind hierzu jedoch nicht verpflichtet. Keinesfalls sind sie für allfällige, bei dieser Hilfstätigkeit entstandene Schäden haftbar zu machen. Sie haben jedoch die Verkehrssicherheit im und am Fahrzeug sicherzustellen – ihren Anweisungen ist Folge zu leisten.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Falle seiner Abwesenheit bei der Be- und Entladung Personen seines Vertrauens zu benennen („Ansprechpartner“), welche diese Tätigkeit am Be- und Entladeort grundsätzlich ohne Mitwirkung der Auftragnehmerin oder ihrer Leute und ohne ungebührlichen Verzug durchführen. Für den Zeitraum des Transports (zwischen Be- und Entladen) muss der Auftraggeber selbst seine Tiere betreuen (Mitfahrt) oder eine verantwortliche Person benennen, die seine Tiere während des Transports betreuen kann und mitfährt. Sofern die Auftragnehmerin zustimmt, dass eine solche Mitfahrt nicht notwendig ist, hat der Auftraggeber oder eine verantwortliche Person während des gesamten Transports telefonisch erreichbar zu sein, letztere muss vom Auftraggeber ermächtigt sein, „Eigentümerentscheidungen“ zu treffen. Der jeweilige Auftraggeber (der Eigentümer oder sein bevollmächtigter Stellvertreter) hat sich durch die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises bei der Auftragsannahme auszuweisen. Des Weiteren gelten hier die Bestimmungen des „§7-Verpflichtungen des Auftraggebers“.

§ 4-Gültigkeit

Diese AGB liegen allen Transportaufträgen zugrunde. Abweichende Abreden oder Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn sie im Einzelfall schriftlich vereinbart und von allen Vertragsparteien unterfertigt wurden.

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Erfüllung auch andere Unternehmer, die den gleichen Zweck ebenso sorgfältig erfüllen, einzusetzen, wenn dem Auftraggeber hierdurch keine Nachteile entstehen. Dies ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Sofern der Auftraggeber damit nicht einverstanden ist, steht ihm das Rücktrittsrecht von diesem Vertrag zu. Er hat den Rücktritt nach Mitteilung der Auftragnehmerin ohne Aufschub schriftlich bekannt zu geben. Im Falle des Rücktritts sind vom Auftraggeber keine Schadenersatzansprüche zu leisten.

§ 5-Behördliche Genehmigungen

Gebühren und Kosten jeder Art im Zusammenhang mit behördlichen Genehmigungen und Auflagen trägt der Auftraggeber. Insbesondere gilt dies bei Einfuhr oder Ausfuhr von Pferden über Landesgrenzen, z.B. für veterinärmedizinische Gutachten oder Begleitschreiben, Unterlagen zum Grenzübertritt, Einfuhr- oder Ausfuhrunterlagen, amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung, Equidenpass, usw.

Dem Auftraggeber obliegen die rechtzeitige Beschaffung und Übergabe aller notwendigen Unterlagen und die Erwirkung der erforderlichen Genehmigungen. Die notwendigen Unterlagen und Genehmigungen sind in Kopie spätestens fünf Werktage vor Transportbeginn, die Originale spätestens zu Transportbeginn an die Auftragnehmerin zu übergeben.

§ 6-Vertragsrücktritt

Die Auftragnehmerin hat vor Beginn eines Transports das Recht, ohne Angabe von Gründen und unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen von einem Vertrag oder Angebot zurückzutreten. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen ein Pferd sich als nicht verladefähig zeigt, und das Risiko von Personen- und Sachschäden als zu groß eingeschätzt wird. Die Bewertung dieses Risikos obliegt ausschließlich der Auftragnehmerin. Im Falle eines Vertragsrücktritts seitens der Auftragnehmerin können bis zu diesem Zeitpunkt angefallene Vorkosten (z. B. Planungsaufwand, Leerfahrtkosten etc.) dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Zusätzlich gilt, dass im Falle von Schlechtwetter (Schnee, Glatteis, Gewitter, Sturm) der Aufragnehmerin jederzeit die Entscheidung obliegt, auf Grund des erhöhten Risikos beim Transport vom geschlossenen Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend machen kann.

Im Falle des Vertragsrücktritts seitens des Auftraggebers müssen Vorkosten der Auftragnehmerin vom Auftraggeber getragen werden, wenn er das gestellte Transportangebot angenommen hat. Diesfalls hat der Auftraggeber eine Bearbeitungspauschale lt. Preisliste zu bezahlen, die nach Rechnungsstellung durch die Auftragnehmerin sofort fällig ist.

Bei Stornierungen ab zwei Tage vor Fahrtbeginn fallen anteilige Frachtkosten lt. Preisliste an.

§ 7-Verpflichtungen des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin genaue Angaben über den Verladeort, das Fahrtziel bzw. die voraussichtliche Fahrtstrecke zu übermitteln. Die Auftragnehmerin wird die Fahrtstrecke prüfen, ggf. auf Hindernisse, Umleitungen etc. aufmerksam machen sowie die voraussichtlich anfallenden Fahrtkilometer auf Basis der Angaben des Auftraggebers unter Einsatz eines Internet-Routenplaners ermitteln.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, das zu transportierende Pferd / die zu transportierenden Pferde auf den bevorstehenden Transport vorzubereiten, dabei hat er jedoch auf jegliche Form der Sedierung ohne vorherige Abstimmung mit der Auftragnehmerin zu verzichten. Die Beistellung und bestimmungsgerechte Verwendung zusätzlicher Schutzmaßnahmen (z. B. Transportgamaschen, Schweifschoner, etc.) obliegt dem Auftraggeber.

Vor Antritt der Fahrt bzw. nach dem Transportende am Zielort wird ein Protokoll über den äußerlichen erkennbaren Zustand des Pferdes / der Pferde angefertigt. Eventuelle Auffälligkeiten (Mängel, Verletzungen etc.) sind schriftlich zu protokollieren. Ansonsten ist zu bestätigen, dass das Pferd „ohne erkennbare äußerliche Auffälligkeiten“ ist.

Der Auftraggeber erklärt, dass das zu transportierende Pferd / die zu transportierenden Pferde an keiner Krankheit leidet / leiden und auch ohne sonstige Nachteile transportgeeignet ist / sind. Die Auftragnehmerin ist im Falle jeder Erkrankung des zu transportierenden Tieres / der zu transportierenden Tiere in veterinärmedizinischem Sinne hiervon unverzüglich und umfassend zu unterrichten. Dies gilt insbesondere auch bei Auftreten der Erkrankung bis vier Wochen nach Durchführung des Transportes.

Bei medizinischen Notfällen (z.B. Kliniktransport) kann in gemeinsamer Absprache von der o.a. Verpflichtung Abstand genommen werden.

Die Entscheidung über den Transport eines kranken oder verletzten Pferdes liegt ausschließlich bei der Auftragnehmerin. In diesem Fall wird jedoch grundsätzlich jede Haftung für alle entstehenden Schäden seitens der Auftragnehmerin ausgeschlossen. Schäden, die während dieser Art von Transporten bedingt durch deren besondere Natur an Eigentum und Gesundheit der Auftragnehmerin bzw. ihrem Transportführer oder Dritten entstehen, trägt der Auftraggeber.

Der Auftraggeber erklärt, dass das zu transportierende Pferd / die zu transportierenden Pferde haftpflichtversichert ist / sind und der übliche Impfschutz gegeben ist. Beides ist im Zweifel oder auf Anfrage des Auftraggebers urkundlich nachzuweisen.

Unabhängig vom Bestehen einer Haftpflichtversicherung des Auftraggebers haftet dieser für alle Schäden am Pferd oder am Eigentum und der Gesundheit Beteiligter oder Nichtbeteiligter, solange der Auftragnehmerin oder ihrem Transportführer kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt.

Bestehen begründete Zweifel an der Transporteignung des Pferdes / der Pferde, so obliegt die Entscheidung über die Durchführung des Transportes allein der Auftragnehmerin. Im Zweifelsfalle kann von ihm zu Lasten des Auftraggebers ein Veterinärmediziner zu Rate gezogen werden. Führt die Entscheidung zur Stornierung des Auftrages, so entfällt auf den Auftraggeber zusätzlich zu den zu bezahlenden angefallenen Kilometern und Aufwänden eine Bearbeitungspauschale lt. Preisliste. Ergeben sich im Nachhinein durch das Verschweigen von Krankheiten, nicht offensichtlicher Verletzungen oder mangelnder Transporteignung des Pferdes Nachteile für die Auftragnehmerin, so trägt der Auftraggeber alle hieraus entstehenden Kosten und Folgekosten.

Für jedes zu transportierende Pferd ist der Auftragnehmerin bzw. ihrem Transportführer ein gesetzlich gültiger Equidenpass auszuhändigen. Der Equidenpass muss beim Transport mitgeführt werden.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, das zu transportierende Pferd / die zu transportierenden Pferde zum vereinbarten Zeitpunkt bereitzuhalten, so dass der Auftragnehmerin keine unzumutbaren Wartezeiten (länger als 30 Minuten) entstehen. Dabei wird von verlade- und transportfrommen Pferden ausgegangen, d.h. Pferde, welche innerhalb von ca. 20 Minuten zu verladen sind und während der Fahrt nicht in Panik geraten. Sollte es sich nicht um verlade- und transportfromme Pferde handeln, ist der Auftraggeber bereits bei Auftragserteilung entsprechend zu informieren.

Bei einem Verstoß des Auftraggebers haftet dieser für anfallende Warte- bzw. Standzeiten, auch wenn diese auf Grund von Verladeproblemen des Pferdes / der Pferde entstehen mit einer Stundenpauschale lt. Preisliste je angefangener Stunde pro vor Ort befindlichem Mitarbeiter der Auftragnehmerin. Für den Fall, dass bei der Verladung des Pferdes/der Pferde die Mithilfe der Auftragnehmerin erforderlich wird, ist der Auftragnehmerin eine Stundenpauschale lt. Preisliste je angefangener Stunde pro vor Ort befindlichem Mitarbeiter zu bezahlen. Die Mithilfe beim Verladen erfolgt ausschließlich auf Gefahr und Risiko des Auftraggebers.

§ 8-Rechnungen und Zahlungspflicht

Die Rechnungen der Auftragnehmerin werden sofort nach Abschluss des Transportvertrages gelegt. Die Bezahlung des Gesamtbetrags erfolgt per Banküberweisung. Die Auftragnehmerin behält sich je nach vertraglicher Vereinbarung vor, eine teilweise oder vollständige Vorauszahlung für den Transport zu verlangen.

Grundsätzlich werden Transporte nach den tatsächlich gefahrenen Kilometern verrechnet. Die Mindesttransportkostenpauschale ist in der Preisliste angeführt. Sollten die tatsächlich gefahrenen Kilometer erheblich von den kalkulierten Kilometern abweichen, behält sich die Auftragnehmerin vor, eine Nachforderung zum angebotenen Preis zu stellen. Bei sämtlichen Transporten gilt A-8773 Kammern i.L. (Industriepark 1) als Abfahrts- und Ankunftsort.

Bei unvorhersehbaren Ereignissen, die die Erbringung von über den Auftrag hinaus gehenden Leistungen notwendig machen, (zB ungeplante Verlängerung der Transportstrecke, Bezug eines Notquartiers, zusätzliche Tierarztkosten etc.) trägt der Auftraggeber diese Kosten, wenn diese Leistungen im Interesse des Pferdes / der Pferde unvermeidlich waren.

Standardpreise gelten für alle Transporte mit Doppelpferdeanhänger, ausgenommen sind Fohlen- und Nottransporte, für welche spezielle Aufschläge verrechnet werden müssen. Näheres finden Sie auf der Homepage www.geddy.at.

§ 9-Haftungsbestimmungen

Für Verlust oder Beschädigung am übernommenen Gut des Auftraggebers haftet die Auftragnehmerin nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Transport des Pferdes / der Pferde erfolgt grundsätzlich auf Risiko des Auftraggebers, sofern der Auftragnehmerin kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zur Last fällt.

Für Schäden bzw. Verletzungen, die durch ein sich unruhig oder ungebärdig aufführendes Pferd beim Verladen, beim Transport oder beim Entladen am Pferd oder am Eigentum und der Gesundheit Beteiligter oder Nichtbeteiligter entstehen, haftet grundsätzlich der Auftraggeber, solange der Auftragnehmerin oder ihrem Transportführer kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt. Die Höhe solcher Schäden wird durch einen Gutachter festgestellt, die Kosten von Befund und Gutachten hat der Auftraggeber zu tragen.

§ 10-Verzugskosten

Bei Zahlungsverzug werden Kosten zur Abgeltung der Mahn-, Post- und Bürokosten je Vorgang lt. Preisliste berechnet. Verzugszinsen werden lt. Preisliste in Rechnung gestellt.

§ 11-Gerichtsstand

Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselklagen – ist das am Unternehmenssitz der Auftragnehmerin sachlich zuständige Gericht (Bezirksgericht oder Landesgericht Leoben). Der hier erteilte Auftrag unterliegt dem österreichischen Recht. Dies gilt auch für ausländische Auftraggeber.

§ 12-Erklärung und Vertragserweiterungen

Der Auftraggeber erklärt verbindlich, die hier aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen geprüft zu haben und akzeptiert diese durch seine Auftragserteilung. Nachträgliche Vereinbarungen gelten rechtsverbindlich nur, wenn sie von allen Vertragspartnern schriftlich bestätigt und dem Anhang dieses Vertragswerkes beigefügt worden sind. Unwirksamkeit von Teilen dieses Vertrages bedingt nicht die Unwirksamkeit des gesamten Werkes, sondern nur des betroffenen Vertragsteiles.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Hängervermietung

§ 1-Allgemeines

Grundlage dieses Vertrages sind ausschließlich die angeführten schriftlichen Vertragsbedingungen und Angaben der Vertragsparteien. Mündliche Nebenvereinbarungen haben keine Gültigkeit. Die Bezeichnung „Mieter“ gilt geschlechtsneutral und dienen der vereinfachten Schreibweise.

Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift an, dass er den Anhänger in ordnungsgemäßem Zustand übernommen hat. Bei Fahrzeugübernahme bereits bestehende Schäden sind vom Mieter, sofern diese nicht auf dem Mietvertrag bereits verzeichnet sind, der Vermieterin sofort – also vor Fahrantritt – zu melden und auf dem Vertrag bei sonstigem Verzicht auf deren Einwand schriftlich anzuführen. Meldet der Mieter derartige Schäden nicht sofort, gelten diese als von ihm verursacht, sofern er nicht das Gegenteil beweist.

Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger schonend zu behandeln. Er hat alle für die Benutzung eines derartigen Fahrzeuges maßgeblichen Vorschriften (insbesondere gesetzliche Vorschriften und die Straßenverkehrsordnung und Vorschriften des Führerscheingesetzes u.dgl.) zu beachten. Er hat insbesondere das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen (mittels Kupplungsschloss) und während der Mietdauer regelmäßig zu prüfen, ob sich der Anhänger in betriebs- und verkehrssicherem Zustand befindet (zB korrekte Funktion der Beleuchtung, Reifendruck und Befestigung der Räder). Der Mieter darf den Anhänger nicht überladen oder die zulässige Anhängerzuglast des Zugfahrzeuges überschreiten. Er hat dafür zu sorgen, dass die transportierten Tiere die Fahrt ohne jegliche Verletzungen verbringen können. Es ist zwingend erforderlich die vorhandenen Boxenstangen während der Fahrt vorne und hinten einzuhängen und zu sichern! Die Pferde sind vorne anzuhängen (Stricke sind im Anhänger vorhanden und haben auch im Anhänger zu verbleiben!). Eine zusätzliche Ladung (Sattel, Zaumzeug, Putzkisten, etc. – vor allem beim Transport von nur einem Pferd und Unterbringung des Zubehörs im zweiten Hängerteil) muss so gesichert werden, dass keinerlei Schäden am Anhänger oder an den transportierten Tieren entstehen können. Die Fahrweise ist so anzupassen, dass vor allem Verletzungen der transportierten Tiere aber auch Schäden am Anhänger vermieden werden.

Der Mieter ist nicht berechtigt, die Nutzung durch Dritte zu gestatten. Sollten mehrere Personen das Gespann lenken wollen, ist dies vorab bekannt zu geben und die schriftliche Zustimmung der Vermieterin einzuholen. Der Mieter und die im Mietvertrag angegebenen Fahrzeuglenker haften für die Einhaltung des Mietvertrages solidarisch. Der Mieter ist verpflichtet, diesen Lenkern die gegenständlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu übermitteln. Für den Fall der Nichtübermittlung der AGB hat der Mieter die Vermieterin für alle Nachteile, die daraus resultieren, schad- und klaglos zu halten. Der Mieter trägt auch die Verantwortung dafür, dass das Fahrzeug nur Lenkern übergeben wird, die im Mietvertrag genannt und im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung für das geliehene Fahrzeug sind. Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich Personen überlassen, die vorab der Vermieterin schriftlich bekannt gegeben wurden und hinsichtlich derer die Vermieterin ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt hat.

Den Vertragsparteien ist bekannt, dass allenfalls auch die Vermieterin verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sein kann, wenn ein Lenker keine gültige Lenkerberechtigung vorweisen kann. Der Mieter verpflichtet sich daher ausdrücklich, die Vermieterin hinsichtlich allfälliger Verwaltungsstrafen – aus welchem Titel auch immer – vollkommen schad-, klag- und exekutionslos zu halten.

§ 2-Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugübergabe

Der Mieter sowie sämtliche im Hänger-Mietvertrag angeführten Lenker müssen bei Übernahme des Anhängers einen zur Führung des Fahrzeuges erforderlichen, im Inland gültigen Führerschein sowie den Zulassungsschein des Zugfahrzeuges, mit welchem der Anhänger geplant wird zu ziehen, vorlegen. Ebenso ist der Pferdepass (Datenblatt und Beschreibung) des mit dem Fahrzeug transportierten Pferdes/Pferde vorzuzeigen.

§ 3-Pflichten des Mieters

Der Mieter wird oben angeführten Doppelpferdeanhänger ausschließlich zum Transport von Pferden, Eseln und dergleichen (gesetzliche Bezeichnung: Equiden) und eingeschränktem Zubehör wie Sattel, Zaumzeug, Putzkiste, etc. nutzen und wird sich an die geltenden Gesetze, sowie die gegenständlichen AGB halten.

§ 4-Mietdauer und Rückgabe

Der Mieter verpflichtet sich, den Anhänger in dem von ihm übernommenen Zustand am vereinbarten Tag wieder zurückzugeben bzw. sich zwecks eines genauen Zeitpunkts mit der Vermieterin in Verbindung zu setzen. Nach drei Tagen ohne Benachrichtigung erstattet die Vermieterin eine Anzeige wegen Unterschlagung. Der Mieter verpflichtet sich, die damit in Zusammenhang stehenden Kosten (Vertretungskosten Rechtsanwalt, Gerichtskosten und sonstige Barauslagen etc.) zu bezahlen und die Vermieterin diesbezüglich vollkommen schad-, klag- und exekutionslos zu halten.

Der Anhänger ist in ordentlichem, sauberem Zustand zu retournieren. Für eine nach Rückgabe notwendige Reinigung bzw. notwendigen Desinfektion kann die Vermieterin eine Reinigungspauschale laut aushängender Preisliste verrechnen.

§ 5-Versicherung

Der Anhänger ist zu den in Österreich üblichen Versicherungsbedingungen haftpflichtversichert. Die Versicherung ist auf jeden Fall auf Europa im geografischen Sinne beschränkt. Wird die Vermieterin von dritter Seite aufgrund von Schäden, die vom Mieter oder von Personen, denen der Mieter berechtigt oder unberechtigt das Fahrzeug überlassen hat, verursacht wurden, in Anspruch genommen, ohne dass dieser Versicherungsschutz (zur Gänze) greift, hat der Mieter die Vermieterin gänzlich schad-, klag- und exekutionslos zu halten.

Grundsätzlich gilt, dass eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung üblicherweise nicht den Schaden an einem Pferdeanhänger ersetzt. Auch KFZ-Versicherungen schließen in ihren AGB Schäden, die an geliehenen, gemieteten oder gepachteten Sachen entstehen, üblicherweise aus. Folglich muss der Mieter für Schäden, die er oder sein Pferd an dem geliehenen Anhänger verursachen, aus Eigenem aufkommen, außer er schließt für derartige Fälle eine separate Transportversicherung ab. Die Übernahme von Schäden durch die Vermieterin wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Haftung des Mieters
Über das Zugfahrzeug ist der Pferdeanhänger haftpflichtversichert. Der Mieter verpflichtet sich, den Anhänger ausschließlich mit versicherten Fahrzeugen zu ziehen. Er haftet der Vermieterin gegenüber für alle Schäden, die dieser aus einer fehlenden Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges entstehen.

Der Mieter haftet grundsätzlich der Vermieterin gegenüber für Schäden am Anhänger oder bei Diebstahl desselben in voller Höhe für den der Vermieterin entstandenen Schaden. Der Mieter haftet darüber hinaus für allfällige Reparaturkosten im Schadensfall sowie eventuell anfallende Abschleppkosten und Sachverständigengebühren, soweit diese nicht durch eine aufrechte Versicherung gedeckt sind.

Der Mieter ist jedenfalls zur unverzüglichen Meldung des Schadens verpflichtet. Sofern der Schaden durch eine Kaskoversicherung gedeckt ist, beschränkt sich der zu ersetzende Schadenersatzbetrag auf den von der Versicherung nicht übernommenen Selbstbehalt. Bei Beteiligung eines weiteren Fahrzeuges ist der Mieter verpflichtet, den Schaden unverzüglich durch Aufnahme eines Polizeiprotokolls festzuhalten. Das Anerkenntnis eines Verschuldens des Mieters darf nur nach vorheriger Verständigung und Rücksprache mit der Vermieterin erfolgen.

Haftung der Vermieterin
Die Vermieterin haftet für durch den Anhänger am Zugfahrzeug entstandene Schäden nur, wenn diese von der Vermieterin nachweislich vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit.

Die Vermieterin haftet nicht für Sachen, die vom Mieter in den Anhänger eingebracht und dort gestohlen, beschädigt oder bei Rückgabe des Anhängers zurückgelassen werden. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird die Zuständigkeit des am Unternehmenssitz der Vermieterin sachlich zuständige Gericht (Bezirksgericht oder Landesgericht Leoben) vereinbart.

§ 6-Unterrichtungspflichten

Bei einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen vergleichbaren Schäden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen und auf seine Kosten Anzeige zu erstatten. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Der Unfallbericht muss vor allem die Namen und Anschriften der beteiligten Personen und eventueller Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

Weiters hat der Mieter die Vermieterin unverzüglich über alle Einzelheiten, und zwar schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Darüber hinaus ist der Vermieterin unverzüglich die Anzeigebestätigung zu übermitteln.

§ 7-Auftreten von Schäden

Beim Auftreten von Schäden ist zwecks Durchführung der Reparatur sofort telefonisch mit der Vermieterin Rücksprache zu halten. Beschädigte Teile sind aufzubewahren und der Vermieterin bei Rückgabe des Anhängers zu übergeben.

§ 8-Rechnungen und Zahlungspflicht

Die Rechnungen der Vermieterin werden sofort nach Abschluss des Mietvertrages gelegt. Die Bezahlung des Gesamtbetrags erfolgt per Banküberweisung. Die Vermieterin behält sich vor, eine teilweise oder vollständige Vorauszahlung für das Mietentgelt zu verlangen. Die Preise sind der bei der Vermieterin aufliegenden Preisliste sowie den Angaben auf der Website www.geddy.at zu entnehmen.